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Grundmaterialbezeichnungen

Die Gesellschaft ist zur Modifizierung der Werkstoffkennzeichnungen laut Kapitel 3.1.5 der Anlage I.der Richtlinie 97/23/EG der Norm EN 764-5, Abs.6.2.2 und der Norm AD 2000 HPO Abs.4 entsprechend geeignet. Die Gesellschaft verfügt über die Verfahren, Geräte und Fachpersonen die zur Werkstoffummarkierung erforderlich sind.